Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

1. Anwendungsbereiche

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Firma im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit. Sie sind auch dann unwirksam, wenn die Firma nicht ausdrücklich widersprochen hat. Stillschweigen auf diese Bedingungen oder Entgegennahme einer Lieferung gelten als Genehmigung dieser Bedingungen. Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht.

 

2. Angebote, Aufträge

Angebote der Firma sind freibleibend. Bestellungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich erfolgen. Sie gelten als angenommen, wenn die Firma nicht binnen zwei Wochen ab Auftragseingang widerspricht. Erteilt die Firma eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist diese für den Inhalt des Vertrages maßgebend. Muster und/oder Prospekte und/oder Beschreibung von Waren jeder Art dienen lediglich als Anschauungsmaterial und verpflichten die Firma auch nicht, wenn die Bestellung aufgrund oder mit Bezug auf diese erfolgt. Eventuell vermerkte Maße, Gewichte, Farbtöne etc. sind nur ungefähr und nicht verbindlich.

 

3. Lieferung

Für Umfang und Art der Lieferung oder Leistung ist der schriftliche Auftrag ggf. die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma maßgebend. Liefertermine werden nach bestem Wissen angegeben, sind aber nicht verbindlich. Die Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung und des ungestörten Betriebsablaufs. Im Falle von Streiks, Aussperrung (auch bei den Lieferanten der Firma und deren Vorlieferanten) und sonstiger von der Firma nicht zumindest grob fahrlässig verursachter Verzögerungen, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Im Verzugsfalle kann der Besteller nach Ablauf einer schriftlich zu setzenden Nachfrist von mindestens 6 Wochen insoweit vom Vertrag zurücktreten als die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist. Ein Anspruch des Kunden auf Ersatz eines Verzugsschadens besteht nur dann, wenn dieser zumindest grob fahrlässig von der Firma verursacht worden ist. Ein eventueller Ersatzanspruch ist jedoch der Höhe nach auf 10% des Auftragswertes bzw. des Wertes der noch aussehenden Lieferung beschränkt. Die Firma ist zu Teillieferungen in angemessenem Umfang jederzeit berechtigt.

 

4. Gefahrübergang

Alle Lieferungen bzw. Teillieferungen (auch Ansichtssendungen) erfolgen auf Kosten und Gefahren des Bestellers auch im Falle des Transportes durch beauftragte Dritte. Auf Wunsch des Kunden versichert die Firma die Sendung auf dessen Kosten gegen alle versicherbaren Risiken.

 

5. Ansichtssendungen

Ansichtssendungen können nur innerhalb von 4 Wochen ab Empfang der Waren zurückgenommen werden, es sei denn, es ist etwas Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart. Ist die Rückgabe der Waren nicht fristgemäß erfolgt, so gelten die Waren als gekauft. Gleiches gilt, falls Waren aus Auswahl- bzw. Ansichtssendungen zu Weiterverkaufszwecken ausgestellt werden.

 

6. Preise

Die von der Firma angegebenen Preise verstehen sich ab unserer Handelsniederlassung ausschließlich Verpackung, Mehrwertsteuer und sonstigen Abgaben, Zöllen oder Nebenkosten.
Ist zwischen Auftragsannahme und Lieferung für die Firma eine Kostenerhöhung irgendwelcher Art (insbesondere Material und Löhne) eingetreten, so ist die Firma berechtigt, eine Anpassung der Preise vorzunehmen, sofern die Lieferung später als 3 Monate nach Auftragsannahme erfolgt. Wird der Preis ausnahmsweise in ausländischer Währung berechnet, so trägt der Kunde vom Vertragsabschluß an das Risiko der Kursveränderung der fremden Währung gegenüber dem Euro.

 

7. Zahlung

Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der Firma zu erfolgen. Bei Barzahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2% gewährt. Rechnungen für Lohnarbeit sind sofort ohne jeden Abzug zahlbar.

Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt zahlungshalber, wobei sämtliche Kosten und Zinsen zu Lasten des Kunden gehen. Bei Überschreitungen des Zahlungszieles werden Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank mindestens aber 10% in Rechnung gestellt. Die Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Ansprüchen durch den Besteller ist unzulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu. Entstehen nach Auffassung der Firma Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Kunden, so kann die Firma die Leistung verweigern, bis Zahlung erfolgt oder Sicherheit geleistet ist. Gleichzeitig werden – wie bei Zahlungseinstellungen, Vergleich oder Konkurs des Kunden – alle Forderungen der Firma ungeachtet irgendwelcher Individualvereinbarungen sofort fällig. Eingehende Zahlungen kann die Firma nach ihrer Wahl auf Forderungen, Zinsen oder sonstige Nebenkosten verrechnen. Der Lieferant ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist für alle denkbaren Fälle ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Für Lieferungen und Leistungen an Besteller im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch den Lieferanten im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Bestellers gehen.

 

8. Eigentumsvorbehalt

Alle von der Firma gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich der Nebenforderungen Eigentum der Firma. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur völligen Tilgung der gesamten

Verbindlichkeiten des Kunden aus Warenlieferungen und sonstigen Leistungen der Firma. Er dient auch zur Sicherheit des Saldos. Forderungen, die dem Kunden während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes aus einer Weiterveräußerung an Dritte entsteht, tritt dieser schon jetzt in Höhe der noch ausstehenden Forderungen der Firma aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden dieser ab. Auf Verlangen der Firma hat der Kunde über diese Forderungen alle gewünschte Auskünfte und schriftlichen Abtretungserklärungen zu erteilen. Bei Kreditverkäufen hat der Kunde den bestehenden Eigentumsvorbehalt seinem Abnehmer offenzulegen. Ohne Zustimmung der Firma darf eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltswaren nicht vorgenommen werden. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern oder im Rahmen seiner Produktion zu verwenden. Be- und Verarbeitung erfolgen für die Firma als Hersteller ohne sie zu verpflichten. Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit eigenen Waren des Kunden erwirbt die Firma das alleinige Eigentum an der neuen Sache. Erlischt das Eigentum der Firma durch Verbindung oder Vermischung so überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware auf die Firma. Die Firma kann die Vorbehaltsware jederzeit besichtigen oder herausverlangen, wenn ihr Zahlungsanspruch gefährdet erscheint. Der Kunde gestattet der Firma insoweit unwiderruflich das Betreten seiner Räume und die Wegnahme der Ware, ohne dass hierin verbotene Eigenmacht liegt. Erfolgt ein Zugriff auf die Vorbehaltsware durch Dritte, insbesondere im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch Pfändung, so hat der Kunde den Dritten sogleich auf das Eigentum der Firma hinzuweisen und die Firma über den Zugriff durch sofortige Übermittlung etwaiger Unterlagen bzw. schriftliche Mitteilung zu unterrichten. Alle zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschäftigung der Ware anfallenden Kosten trägt der Kunde.

Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam, so gilt die in dem entsprechenden Restskreis dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist hierzu die Mitwirkung des Kunden erforderlich, so ist er verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung oder Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

 

9. Mängelrügen

Mängelrügen können nur anerkannt werden, wenn diese binnen 8 Tagen nach Erhalt der Waren schriftlich zugehen. Beanstandungen hinsichtlich der Menge der gelieferten Waren können nur sofort nach Erhalt schriftlich vorgebracht werden. Im Falle berechtigter Beanstandungen werden die fehlerhaften Waren von der Firma nach deren Wahl kostenlos instandgesetzt, ausgetauscht oder gegen Gutschrift des Rechnungsbetrages zurückgenommen. Eine Herabsetzung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur dann zu, wenn der Schaden durch zumindest grobe Fahrlässigkeit der Firma verursacht ist. Eine eventuelle Ersatzpflicht der Firma ist auf 10% der jeweiligen Vertragssumme begrenzt.

 

10. Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Wechsel- und Scheckstreitigkeiten) ist ausschließlich das für die Firma örtlich zuständige Gericht anzurufen. Die Firma ist jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.

 

11. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
  1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

 

12. Urheberrechte

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.

Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

 

13. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und auch des Vertrages als solchem nicht berührt. In diesen Fällen ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich mit der Firma Regelungen zu vereinbaren, welche den unwirksamen Bestimmungen in ihrem wirtschaftlichen Gehalt entsprechen oder möglichst nahe kommen.